Finanzielle Engpässe überbrücken: mit Fördermitteln, Liquiditätshilfe und weiteren Unterstützungsleistungen.
Corona-Hilfsprogramme
Finanzielle Engpässe überbrücken
Wir sind wir für Sie da – auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Die aktuelle Situation bringt besondere Belastungen für Unternehmer und Gewerbetreibende mit sich. Diesen Herausforderungen müssen Sie sich jedoch nicht alleine stellen. Die Raiffeisenbank Westeifel eG möchte Sie dabei bestmöglich unterstützen. Gemeinsam finden wir Lösungen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken und die aktuelle Krise zu meistern.
Wir empfehlen dringend die frühzeitige Erstellung einer Liquiditätsplanung und bei entsprechendem Bedarf eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrem Kundenberater vor Ort.
Wir untertsützen Sie gerne bei der persönlichen Bedarfermittlung und Beantragung der öffentlichen Mittel.
"Was einer alleine nicht schafft, dass schaffen viele."
Kreditprogramme
Folgende Förderprogramme von Bund und Ländern stehen Ihnen zur Verfügung:
Bundesweite Maßnahmen der KfW
Die staatliche KfW-Bankengruppe stellt ein Sonderprogramm bereit, um die Versorgung von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern mit Liquidität zu erleichtern.
Maßnahmen der Landesförderinstitute
Zusätzlich zum Sonderprogramm der KfW-Bankengruppe gibt es regionale Fördermaßnahmen. Die Landesförderinstitute erweitern aktuell ihre Programme.
Maßnahmen der Bürgschaftsbanken
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch Ausfallbürgschaften besichert werden. Die Bürgschaftsbanken erhöhen die Bürgschaftsquoten und -obergrenzen.
Weitere Informationen
Eine aktuelle Übersicht aller Fördermaßnahmen von Bund und Ländern finden Sie im Portal FörderWelt unseres Partners DZ BANK. Über eine integrierte Ansprechpartnersuche können Sie über das Portal direkt Kontakt zu uns aufnehmen. Alternativ sind unsere Firmenkundenberater wie gewohnt persönlich über alle digitalen und telefonischen Kontaktwege erreichbar und besprechen mit Ihnen gerne alle weiteren Schritte.
Zudem können Sie über den FördermittelFinder in der FörderWelt herausfinden, welches Programm sich für Sie am besten eignet. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Kreditantrag vorzubereiten und erste Angaben zu Ihrem Finanzierungsbedarf zu machen. Anschließend erhalten Sie eine Zusammenfassung an Ihre E-Mail-Adresse, die Sie als Grundlage für das Gespräch mit unseren Firmenkundenberatern nutzen können.
Corona-Überbrückungshilfe
Bund setzt Hilfsprogramm für Unternehmen fort
Viele Unternehmen mussten im Zuge der Corona-Krise den Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Mit der Corona-Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige. So sollen während der Pandemie verzeichnete Umsatzrückgänge abgemildert und wirtschaftliche Existenzen gesichert werden.
Fortsetzung der Überbrückungshilfe bis Juni 2021
Die Überbrückungshilfe war für die drei Monate Juni, Juli und August 2020 geplant. Da viele Unternehmen aufgrund der Pandemie weiterhin unter großen Umsatzeinbußen leiden, hat der Bund eine zweite Phase beschlossen, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Nun hat sich die Bundesregierung auf eine dritte Phase geeinigt. Diese beinhaltet die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Zur Erweiterung der Überbrückungshilfe gehört auch die "Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Mit dieser sollen Soloselbstständige, insbesondere Künstler und Kulturschaffende finanziell unterstützt werden. In der dritten Phase der Überbrückungshilfe unterstützt der Bund nun unter anderem auch Unternehmen, die aufgrund der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen direkt geschlossen bleiben müssen.
Informieren Sie sich über die Phasen des Hilfsprogramms
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für die Überbrückungshilfe erfüllen müssen und wie Sie einen Antrag auf Förderung stellen können. Bitte beachten Sie die vom Bund vorgegebenen Fristen für die Phasen der Überbrückungshilfe. Einen Überblick zu den Konditionen der verschiedenen Phasen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Stundung von Steuerzahlungen
Unternehmen sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen finanziell unterstützt werden
Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzministerien haben steuerliche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in der aktuellen Notlage finanziell zu entlasten und ihre Liquidität zu verbessern. Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen zählen unter anderem eine mögliche Stundung von Steuerzahlungen sowie die Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Stundung von Steuerzahlungen
Die Corona-Pandemie hat für viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler enorme wirtschaftliche Folgen. Aus diesem Grund hat der Bund besondere steuerliche Maßnahmen beschlossen, die zur Liquiditätssicherung der Betroffenen beitragen sollen. Wenn Unternehmen Steuerzahlungen aktuell nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, diese Steuern erst später zu zahlen. So können die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen
Auch die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann aufgrund der Corona-Pandemie angepasst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragt werden. Unternehmen können zudem Säumniszuschläge erlassen werden. Vorausgesetzt, der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung ist unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen.
So stellen Unternehmen einen Antrag
Um eine Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung von Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies muss bis zum 31. März 2021 erfolgen. Bei Antrag auf Stundung von Steuern beziehungsweise Anträgen auf Anpassung der Steuervorauszahlungen müssen Unternehmen lediglich belegen, dass sie unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. Eine detaillierte Auflistung über die Höhe der entstandenen Schäden im Einzelnen ist nicht notwendig.
Corona-Überbrückungshilfe
Bund setzt Hilfsprogramm für Unternehmen fort
Viele Unternehmen mussten im Zuge der Corona-Krise den Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Mit der Corona-Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige. So sollen während der Pandemie verzeichnete Umsatzrückgänge abgemildert und wirtschaftliche Existenzen gesichert werden.
Informieren Sie sich über die Phasen des Hilfsprogramms
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für die Überbrückungshilfe erfüllen müssen und wie Sie einen Antrag auf Förderung stellen können. Bitte beachten Sie die vom Bund vorgegebenen Fristen für die Phasen der Überbrückungshilfe. Einen Überblick zu den Konditionen der verschiedenen Phasen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
KfW-Schnellkredit
Weiterer Schutzschirm für den Mittelstand, Einzelunternehmen und Selbstständige
Mittelständische Unternehmen, Einzelunternehmen und Selbstständige bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Um sie und damit die Wirtschaft in Deutschland in der Corona-Krise weiter zu unterstützen, hat die Bundesregierung den KfW-Schnellkredit für Selbstständige und Unternehmen angepasst. Mehr zu den Eckpunkten des Schnellkredits erfahren Sie hier.
Informationen und Untertsützungen für Unternehmen
weiter Informationen zum aktuellen Hilfspaket finden Sie hier >

Corona-Überbrückungshilfe
Bund setzt Hilfsprogramm für Unternehmen fort
Viele Unternehmen mussten im Zuge der Corona-Krise den Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Mit der Corona-Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung kleine und mittelständische Unternehmen. So sollen während der Pandemie verzeichnete Umsatzrückgänge abgemildert und wirtschaftliche Existenzen gesichert werden. Der Bund stellt im Rahmen eines umfassenden Konjunkturpakets insgesamt rund 25 Milliarden Euro bereit.
Fortsetzung der Überbrückungshilfe bis Dezember
Die Überbrückungshilfe war zunächst nur für die drei Monate Juni, Juli und August 2020 geplant. Doch da viele Unternehmen aufgrund der Pandemie weiterhin unter großen Umsatzeinbußen leiden, hat der Bund eine zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe beschlossen. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 sowie erweiterte Hilfen für betroffene Unternehmen. Mit der Erweiterung des Hilfsprogramms gehen unter anderem ein vereinfachter Zugang zum Hilfsprogramm und eine Erhöhung der Fördersätze einher.
Informieren Sie sich über die zweite Phase des Hilfsprogramms
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für die Überbrückungshilfe erfüllen müssen und wie Sie einen Antrag auf Förderung stellen können. Bitte beachten Sie die vom Bund vorgegebenen Fristen für die verschiedenen Phasen der Überbrückungshilfe. Einen Überblick zu den Konditionen der zweiten Phase erhalten Sie auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Lösungen der R+V Versicherung in der Corona-Krise
Versicherungsservice für Firmenkunden
Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen – verbunden mit der Sorge, wie es in Zukunft weitergehen soll. Auch unser Partner, die R+V Versicherung, nimmt diese Sorgen ernst und unterstützt Firmenkunden in der aktuellen Situation. Gemeinsam sind wir für Sie da, um Ihre Anfragen schnell und unkompliziert zu bearbeiten.
KfW-Schnellkredit 2020 - verbesserte Kreditbedingungen
Das heißt, ab sofort genügt es, wenn ein Gewinn im Jahr 2019 vorlag.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die folgenden Kreditbedingungen verbessert wurden:
KfW-Schnellkredit 2020
Um den KfW-Schnellkredit 2020 zu erhalten, müssen Sie zuletzt Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist).
Das heißt, ab sofort genügt es, wenn ein Gewinn im Jahr 2019 vorlag.
KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit
Ab dem 22.04.2020 gelten diese Änderungen:
Für Kredite bis 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von max. 5 auf max. 10 Jahre erhöht.Sie haben also länger Zeit, um den Kredit zurückzuzahlen.
Für Kredite über 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von max. 5 auf max. 6 Jahre erhöht.
Auf Wunsch zahlen Sie statt 1 Jahr jetzt 2 Jahre lang nur Zins, keine Tilgung – zu Beginn senkt das Ihre regelmäßige Belastung.
Weitere Details erfahren Sie auf:
KfW-Corona-Hilfe: Verbesserte Kreditbedingungen
Sonderseite zum Schnellkredit auf unserer Homepage
oder bei Ihrem persönlichen Kundenberater Ihrer Raiba Westeifel eG
Kreditanfrage bereits hier online vorbereiten >
Wir sind für Sie da! Geimeinsam schaffen wir das!
Schnellkredit – ab sofort kann er beantragt werden!
KfW-Schnellkredit 2020
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine schnelle Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt
Weitere Informationen zum "Schnellkredit" finden Sie unter www.kfw.de/coronahilfe
oder bei Ihrem persönlichen Kundenberater Ihrer Raiba Westeifel eG
Kreditanfrage bereits hier online vorbereiten >
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KfW-Schnellkredit für mittelständische Unternehmen-100% Absicherung durch Garantie des Bundes
Als Unternehnem, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona Krise in eine Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine schnelle Kreditzusage zu erhalten. Wir helfen Ihnen gerne bei der Vorbereitung der Unterlagen und der Antragsstellung, damit Sie zeitnah und unklompliziert die finanzielle Unterstützung erhalten, die Sie benötigen.
Genauer Informationen zum "Schnellkredit" für mittelständischen Unternehmen finden Sie unter:
KfW-Corona-Hilfe> oder direkt bei Ihrem persönlichen Kundenberater Ihrer Raiba Westeifel eG.
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Sozialversicherungsbeiträge stunden
So erhalten Sie weitere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Unternehmen zunehmend auf Hilfe angewiesen. Neben den Rettungsmaßnahmen des Bundes und der Länder, gibt es für Betroffene nun auch Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen. So können Firmen, die durch die Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, nun ihre Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend stunden lassen. Wie Sie die Hilfe beantragen können, erfahren Sie hier.
Beachten Sie die Fristen für Ihre Beitragsstundung
In seinem Rundschreiben vom 24. März 2020 verkündete der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, dass von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April stunden können. Ein Stundungsantrag für die Beiträge des Monats März war bis zum 26. März möglich. Da die Sozialversicherungsbeiträge stets am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind, ist der Antrag auf Beitragsstundung für den Monat April grundsätzlich bis zum 27. April zu stellen.
Stundung bereits gezahlter Beiträge: geht das?
Ist ein Widerruf des Lastschriftverfahrens zu diesem Fälligkeitstermin nicht möglich, kann der Sozialversicherungsbeitrag für den Monat unter Umständen dennoch gestundet werden. Wie bereits bezahlte Beiträge zurückerstattet werden können, ist bei der jeweils zuständigen Krankenkasse zu erfragen.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Die Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Demnach kann ein Unternehmen seine Beiträge nur dann aufschieben, wenn es in Folge der Corona-Pandemie in finanzielle Engpässe geraten ist und die sofortige Einziehung der Beiträge für die Firma mit besonderer Härte verbunden wäre. Die Bundesregierung schreibt zudem vor, dass vor Inanspruchnahme der Stundung grundsätzlich alle Hilfsmaßnahmen und -vorkehrungen ausgeschöpft sein müssen.
Wichtig: Ob Ihnen eine Beitragsstundung zusteht, entscheidet die zuständige Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen.
Jetzt vereinfachtes Antragsverfahren zur schnellen Unterstützung nutzen
Da die betroffenen Unternehmen schnellstmöglich Hilfe benötigen, kann der Antrag formlos gestellt werden. Das Beilegen von Nachweisen zu bereits erhaltenen Hilfsmaßnahmen ist bei der Antragstellung somit nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie Ihrer Krankenkasse unter Bezugnahme auf § 76 SGB IV glaubhaft erklären können, dass sich Ihr Unternehmen trotz Inanspruchnahme der Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder durch die Pandemie in einem ernsthaften Liquiditätsengpass befindet. Steht die Bewilligung einiger Hilfsmaßnahmen noch aus, ist zusätzlich zu erklären, dass entsprechende Maßnahmen beantragt wurden.
Mustervorlagen für Ihren Antrag erhalten Sie unter anderem bei Ihrer IHK vor Ort.
ISB Antragsformular zum Download
Link zum Download der Antragsformulare
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der "Corona-Soforthilfen".

Vorab-Informationen zum Antragsverfahren ab Monatg 30. März 2020
Informationen zum Antragsverfahren:

Notfall-und Zukunftsfonds des Bundes und des Landes Reinland-Pfalz sind verabschiedet
27.03.20 folgende Soforthilfemaßnahmen sind von den Gremien der Bundes -und Landerregierung Rheinland-Pfalz beschlossen worden
Zukunftsfonds „Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“:
Für nachfolgende Unternehmen können Darlehen bereitgestellt werden.
- Unternehmen bis zu 5 Mitarbeiter können bis zu 10.000,00 Euro vom Land als Darlehen beantragen.
- Unternehmen mit 6 bis 10 Mitarbeiter können bis zu 15.000,00 Euro vom Land als Darlehen beantragen.
- Unternehmen mit 11 bis 30 Mitarbeiter können bis zu 30.000,00 Euro vom Land als Darlehen beantragen.
Die Beantragung soll über die Hausbank erfolgen.
Der Landtag beschloss am Freitag, 27.03.20 über dieses Maßnahmenpaket.
Notfallfonds für Kleinunternehmen aus Bundesmitteln:
- Finanzielle Soforthilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss
- Bis zu 5 Mitarbeiter erhalten Soforthilfe bis 9.000,00 Euro
- Bis zu 10 Mitarbeiter erhalten Soforthilfe bis 15.000,00 Euro
- Von 11 bis 30 Mitarbeitern erhalten Soforthilfe von 30% der o.g. Darlehenssumme der Landesmittel (=>9.000.-€ insgesamt =39.000,-€)
- Voraussetzung: Kunde darf vor dem 11.03.2020 nicht ich wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Die Genehmigung dieses Vorgehens erfolgte am Freitag, 27.03.2020 ebenfalls durch den Gesetzgeber.
Die Beantragung erfolgt über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstraße 4, 55116 Mainz, wobei wir Sie jederzeit gerne unterstützen.
Sprechen Sie uns an!
Sie sind nicht alleine! Wir sind für Sie da!
Frist für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für März läuft heute ab
Wenn Sie als Unternehmen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge für März und April stunden lassen. Die Frist für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März läuft heute, am 26. März 2020 ab. Wenden Sie sich daher noch heute an Ihre zuständige Krankenkasse. Über einen formlosen Antrag mit Bezug auf §76 SGB IV und die Notlage Ihres Unternehmens durch die Corona-Krise kann die Stundung beantragt werden. Die zuständige Krankenkasse entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Ihnen eine Stundung zusteht.
Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis nur Anregungen sowie eine kurze Information liefert und damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihre Krankenkasse, Ihren Versicherer oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.
Falls Sie es für März nicht mehr geschafft haben sollten,
versuchen Sie es erneut für April 20.
Mustervorlagen für den Antrag finden Sie bei Ihrer IHK vor Ort.
Den Antrag als PDF zum Download finden sie ganz unter rechts unter den Kontakten auf dieser Seite.
per Fax:
Ort, den 24. März 2020
Stundung von Sozialabgaben
Mitteilung des GKV vom 24.03.2020
Arbeitgeber-Nr. _______________
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.
Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.
Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Den Antrag als PDF zum Download finden sie ganz unter rechts unter den Kontakten auf dieser Seite.
Die Raiffeisenbank Westeifel eG unterstützt alle Kunden, sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich
Die dynamische Ausbreitung des Coronavirus bremst die regionale Wirtschaft und verursacht bei vielen Unternehmen und auch Privatleuten Liquiditätsengpässe.
Die Bundeskanzlerin, Frau Angela Merkel hat am Mittwoch Abend, 18.03.2020 in einer Fernsehansprache erklärt, dass die Coronakrise die größte Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg sei.
Das öffentliche Leben ist in vielen Ländern und so auch bei uns in der Region deutlich eingeschränkt. Schon jetzt leidet darunter die gesamte Wirtschaft. Egal welche Branche, alle sind davon betroffen und stehen vor einer großen Herausforderung.
Gemeinsam möchten wir mit Ihnen, als Ihr starker Finanzpartner für die Menschen in unserer Region, für alle mittelständischen und landwirtschaftlichen Unternehmen diese Herausforderung annehmen.
Wir sind uns unserer Verantwortung in der Region und die heimische Wirtschaft bewusst und haben ein Maßnahmenpaket geschnürt, womit wir kompetent, unbürokratisch und schnell Hilfe leisten können, wo es dringend erforderlich ist. Für unsere Kunden stellen wir unter anderem folgende Maßnahmen bereit:
- Tilgungsaussetzung für Ihre Darlehen bis 6 Monate
- Vorfinanzierung des Kurzarbeitsgeldes
- Liquiditätshilfedarlehen über die KfW inkl. 90 %iger Haftungsfreistellung
- Erweiterung der KK-Linien
- Absicherung über die Bürgschaftsbank
- Kostenlose Bargeldversorgung
- Information über Steuerstundungen
- Information über Beantragung Soforthilfe des Bund und Land
Die Bund -und Landesregierung haben angekündigt, dass sie weitere Unterstützung in Form von zinsgünstigen Darlehen und reinen Zuschüssen zur Verfügung stellen möchten. Am Freitag, 27.03.20, wird in den einzelnen Gremien darüner entschieden. Sobald diese genehmigt sind, veröffentlichen wir die Ergebnisse auf unserer Homepage auf den Coronainfoseiten für Privat- und Firmenkunden. Wir unterstützen Sie selbstverständlich bei der Beantragung und beantworten Fragenzu den einzelnen Hilfsmaßnahmen.
Unser Ziel ist es, allen Privat- und Firmenkunden, gerade in dieser herausfordenden Zeit schnell und unbürokratisch, mit Beratungen und verbindlichen Entscheidungen zur Seite zu stehen. Ganz nach dem Motto unseres Unternehmensgründer Friedrich Wilhelm Raiffeisen: „Was einer nicht schafft, schaffen viele gemeinsam“.
Fordern Sie uns und kontaktieren unsere Privat- und Firmenkundenberater. Wir sind für Sie erreichbar über das Telefon Ihres/er persönlichen Beraters/in, das KSC Tel. 06556-920-20, WhatsApp und E-Mail des jeweiligen Kundenberaters/in oder über info@rb-westeifel.de.
Bleiben Sie gesund – Wir sind für Sie da.
Wir informieren Sie zeitnah über die geplanten Notfall-und Zukunftsfonds des Bundes und des Landes Reinland-Pfalz
Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Gesetzgeber sind frühestens am Freitag, 27.03.20 folgende Soforthilfemaßnahmen zu erwarten
Zukunftsfonds „Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“:
Für nachfolgende Unternehmen können Darlehen bereitgestellt werden.
- Unternehmen bis zu 5 Mitarbeiter können bis zu 10.000,00 Euro vom Land als Darlehen beantragen.
- Unternehmen mit 6 bis 10 Mitarbeiter können bis zu 15.000,00 Euro vom Land als Darlehen beantragen.
- Unternehmen mit 11 bis 30 Mitarbeiter können bis zu 30.000,00 Euro vom Land als Darlehen beantragen.
Die Beantragung soll über die Hausbank erfolgen.
Der Landtag beschließt am Freitag, 27.03.20 über dieses Maßnahmenpaket.
Notfallfonds für Kleinunternehmen aus Bundesmitteln:
- Finanzielle Soforthilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss
- Bis zu 5 Mitarbeiter erhalten Soforthilfe bis 9.000,00 Euro
- Bis zu 10 Mitarbeiter erhalten Soforthilfe bis 15.000,00 Euro
- Von 11 bis 30 Mitarbeitern erhalten Soforthilfe von 30% der o.g. Darlehenssumme der Landesmittel (=>9.000.-€ insgesamt =39.000,-€)
- Voraussetzung: Kunde darf vor dem 11.03.2020 nicht ich wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Die Genehmigung dieses Vorgehens erfolgt am Freitag, 27.03.2020 ebensfalls durch den Gesetzgeber.
Über wen die Beantragung läuft, steht noch aus. Aller Voraussicht nach über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstraße 4, 55116 Mainz, wobei wir Sie bei der Beantragung gerne unterstützen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und veröffentlichen unverzüglich neue Informationen zu den geplanten Hilfspaketen.
Sie sind nicht alleine! Wir sind für Sie da!
Weitere Maßnahmen des Bundes
Folgende Maßnahmen hat die Bundesregierung zusätzlich getroffen.
Steuerstundung
Stundung von Steuerzahlungen
Unternehmen sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen finanziell unterstützt werden
Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzministerien haben steuerliche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in der aktuellen Notlage finanziell zu entlasten und ihre Liquidität zu verbessern. Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen zählen unter anderem eine mögliche Stundung von Steuerzahlungen sowie die Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Stundung von Steuerzahlungen
Die Corona-Pandemie hat für viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler enorme wirtschaftliche Folgen. Aus diesem Grund hat der Bund besondere steuerliche Maßnahmen beschlossen, die zur Liquiditätssicherung der Betroffenen beitragen sollen. Wenn Unternehmen Steuerzahlungen aktuell nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, diese Steuern erst später zu zahlen. So können die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen
Auch die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann aufgrund der Corona-Pandemie angepasst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragt werden. Unternehmen können zudem Säumniszuschläge erlassen werden. Vorausgesetzt, der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung ist unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen.
So stellen Unternehmen einen Antrag
Um eine Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung von Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies muss bis zum 31. März 2021 erfolgen. Bei Antrag auf Stundung von Steuern beziehungsweise Anträgen auf Anpassung der Steuervorauszahlungen müssen Unternehmen lediglich belegen, dass sie unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. Eine detaillierte Auflistung ü
Kurzarbeitergeld
Wenn Ihr Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Unternehmen, Konzerne, Selbstständige und Freiberufler können die Unterstützungsleistungen und Förderprogramme in Anspruch nehmen. Dabei unterscheiden sich die Programme jeweils für junge und etablierte Unternehmen.
Wichtig ist, dass Ihr Unternehmen vor dem 1. Januar 2020 keine Liquiditätsschwierigkeiten hatte und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwies. Wichtig ist auch Ihre Kapitaldienstfähigkeit. Das heißt: Sie müssen weiterhin in der Lage sein, Ihre Kredite zurückzuzahlen.
Ihre persönlichen Firmenkundenberater sowie unsere Kollegen aus dem Kunden-Service-Center stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung. Sie besprechen mit Ihnen die weitere Vorgehensweise bei Beantragung der Fördermaßnahmen.